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   BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 77/93   

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BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 77/93 (https://dejure.org/1994,10006)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1994 - AnwZ (B) 77/93 (https://dejure.org/1994,10006)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 77/93 (https://dejure.org/1994,10006)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.1978 - AnwZ (B) 32/77

    Zulassungsvoraussetzungen für Banksyndikus

    Auszug aus BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 77/93
    Das ist bei einem Erstberuf der vorliegenden Art der Fall, wenn dem Bewerber ein Freiraum verbleibt, der ihn rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, den Anwaltsberuf in einem irgendwie nennenswerten Umfang und nicht nur gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]m.w.Nachw.; BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 = NJW 1993, S. 317, 319 [BVerfG 04.11.1992 - 1 BvR 79/85] = ZIP 1993, 40, 44).

    Eine ausreichende tatsächliche Ausübungsmöglichkeit besitzt er, wenn er ungeachtet seiner anderweitigen beruflichen (Vollzeit-)Beschäftigung über seine Dienstzeit frei verfügen kann, während der Dienststunden nicht nur in Ausnahme fällen erreichbar ist und die von ihm zwischen Dienststelle, Kanzleiort und den Gerichten, an denen er zugelassen werden will, zu überwindenden Entfernungen nicht so groß sind, daß ihretwegen die Möglichkeit ausgeschlossen erscheint, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang neben der hauptberuflichen Tätigkeit ausüben zu können (vgl. dazu BGHZ 71, 138, 142) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77].

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 77/93
    Das ist bei einem Erstberuf der vorliegenden Art der Fall, wenn dem Bewerber ein Freiraum verbleibt, der ihn rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, den Anwaltsberuf in einem irgendwie nennenswerten Umfang und nicht nur gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]m.w.Nachw.; BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 = NJW 1993, S. 317, 319 [BVerfG 04.11.1992 - 1 BvR 79/85] = ZIP 1993, 40, 44).
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 2/60

    Syndikusanwalt (Unternehmensanwalt)

    Auszug aus BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 77/93
    Das ist bei einem Erstberuf der vorliegenden Art der Fall, wenn dem Bewerber ein Freiraum verbleibt, der ihn rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, den Anwaltsberuf in einem irgendwie nennenswerten Umfang und nicht nur gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]m.w.Nachw.; BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 = NJW 1993, S. 317, 319 [BVerfG 04.11.1992 - 1 BvR 79/85] = ZIP 1993, 40, 44).
  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 34/93

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf Grund der Ausübung einer mit

    Auszug aus BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 77/93
    Diese Entfernungen können ohne übermäßigen Zeitaufwand mit einem Pkw überwunden werden und stellen daher kein nennenswertes Hindernis für die Ausübung des Anwaltsberufes dar (vgl. Senatsbeschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 34/93).
  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97

    Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben - Versagung einer

    Dieser wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach bestimmt, ob der Anwaltsbewerber in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 - AnwZ(B) 14/93, v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 77/93 jeweils m.w.N.; BVerfGE 87, 287 f.).
  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94

    Rechtsschutzversicherung - Nebentätigkeit Anwalt

    Erforderlich hierfür ist, daß der Bewerber ungeachtet seiner anderweitigen beruflichen (Vollzeit-)Beschäftigung über seine Dienstzeit frei verfügen kann, daß er während der Dienststunden nicht nur in Ausnahme fällen erreichbar ist und daß die Entfernungen zwischen Dienststelle, Kanzleiort und Zulassungsgerichten zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 77/93; vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 34/93, BRAK-Mitt. 1994, 47; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 14/93, AnwBl. 1993, 536 = BGHR BRAO § 7 Nr. 8 Nebenbeschäftigung 1; vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 39/92, BRAK-Mitt. 1993, 43; BGHZ 71, 138 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]; vgl. auch BVerfGE 87, 287).
  • BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 56/94

    Rechtsanwalt - Schadensabteilungsleiter

    Dafür, daß diese Tätigkeitsverbote hier nicht ausreichen, der Gefahr von Interessenkollisionen und der hieraus resultierenden Gefahr von Vertrauensverlusten wirksam zu begegnen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch Senatsbeschluß a.a.O. - Sachbearbeiter für Rechtsschutz-Schadensfälle bei einer Rechtsschutz-Versicherung; Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 77/93, Leiter einer HUK-Schadensabteilung im Gerling Konzern).
  • AGH Baden-Württemberg, 25.11.1995 - AGH 26/95

    Unvereinbare Tätigkeit

    Nur wenn diese Tätigkeitsverbote nicht ausreichen, die Gefahr von Interessenkollisionen und der hieraus resultierenden Gefahr von Vertrauensverlusten wirksam zu begegnen, ist von der Unvereinbarkeit des Zweitberufs mit dem RA-Beruf auszugehen (BGH, Beschl. v. 13.2.1995 - AnwZ (B) 56/94, BRAK-Mitt. 1995, 212, v. 14.3.1994 - AnwZ (B) 77/93, und BGH, Beschl. v. 22.11.1994, BRAK-Mitt. 1995, 163 = NJW 1995, 1031).
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